Bericht vom Seminar "Was fordert der Datenschutz von uns?"

  Was fordert der Datenschutz von uns?

Diese Frage hat uns am 18.03.2019 Anne Dirking, Beraterin der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bezirksstelle Uelzen, in einem Seminar beantwortet. Überall wo wir Namen, Adresse und weitere persönliche oder betriebliche Daten hinterlassen bzw. freiwillig angeben, braucht es unser jeweiliges schriftliches Einverständnis, um die Daten zu speichern. Dasselbe gilt für Bilder und Fotos. Hier ist zu unterscheiden, ob die Person oder ein Anlass/ eine Sache im Vordergrund steht. Bezieht es sich auf eine Person, muss deren schriftliches Einverständnis für die Veröffentlichung vorliegen. Treten einzelne Personen auf den Bildern nicht in den Fokus, weil z. B. mit dem Foto der Besucheransturm des letzten Hoffestes vermittelt werden soll, muss von den Betreffenden keine Einwilligung vorliegen. Die Referentin weist darauf hin, dass immer eine Quellenangabe für Bilder, Texte, u. ä. aufzuführen ist, wenn es nicht aus eigener Feder bzw. Kamera stammt.

 

Für wen gilt die Datenschutzgrundverordnung?

Diese Regelungen gibt uns die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die seit dem 25.05.2018 in Kraft getreten ist. Davon betroffen sind alle, die personenbezogene Daten verarbeiten: Unternehmen, Selbstständige und Behörden, aber auch die Mitgliederverwaltung eines Vereins fällt darunter. Für kleinere Unternehmen ist die DSGVO eine Herausforderung, denn sie sind keine Datenschutzprofis, haben aber ständig mit Daten, ihrer Kunden/Kundinnen bzw. MitarbeiterInnen zu tun. Große Unternehmen wie Facebook und Google sind mit DirektvermarkterInnen, Hofcafés und UrlaubsanbieterInnen gleichgestellt. Außen vor bleiben Privatpersonen, vorausgesetzt sie nutzen die Daten für persönliche und familiäre Zwecke.

 

Wie ist mit den Daten der elektronischen Kassen umzugehen?

Elektronische Kasse speichern jede Menge Daten. Deshalb dürfen Angaben von Kredit- oder EC-Karten nur im Kassensystem gespeichert werden, wenn der Kunde eingewilligt hat. Theoretisch reicht ein mündlicher Hinweis, der sich aber nicht beweisen lässt, wenn es darauf ankommt. Deshalb gibt die Referentin die Empfehlung, entsprechende Hinweise als Aushang transparent zu machen.

 

Sind gespeicherte Daten offen zu legen?

Jedes Unternehmen muss gespeicherte Daten auf Nachfrage offenlegen. Werden z. B. Bonuskarten ausgeben, müssen Sie Ihren Kunden sagen können, wie oft, wofür und wann sie diese nutzen. Als Nachweis reicht eine schriftliche oder elektronische Zusammenfassung der gespeicherten Daten: Zweck der Verarbeitung, Empfänger der Daten, geplante Speicherdauer. Aber, wer Auskunft haben will, muss sich ausweisen, um sicherzustellen, dass er derjenige/sie diejenige ist, der er/die sie vorgibt zu sein.

Jede/r kann die Löschung der gespeicherten Daten verlangen. Dem ist in jedem Falle umgehend nachzukommen, es sei denn, die Daten sind auf Grund gesetzlicher Aufbewahrungsfristen zu hinterlegen. Es recht nicht, sie inaktiv zu stellen.

Haben Daten ihren Zweck erfüllt, z. B. Bewerbungsunterlagen für eine Stellenausschreibung in Ihrem Betrieb, sind sie zu löschen bzw. zu entsorgen, sobald die Stelle besetzt ist.

 

Außer diesen vorgenannten Hinweisen gab die Referentin zahlreiche Tipps und Hilfestellungen, einschließlich verschiedener Checklisten an die Anwesenden. Wenn Sie mehr wissen wollen oder Fragen haben, wenden Sie sich bitte an unsere Geschäftsstelle.

 

Kontakt

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Vereinigung Norddeutscher Direktvermarkter e.V.
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Am Flugplatz 4
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Tel.: 05121/7489-15
Mail: julia.kloepper[at]lwk-niedersachsen.de 

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