Es trifft wieder einmal die Kleinen ...

Hennen mit Freilandauslauf (Quelle: A. Huhn)

Teilweises Vermarktungsverbot der Eier in Schutz- und Überwachungszonen der Geflügelpest

Die Geflügelpest oder Geflügelgrippe ist eine hochansteckende Viruskrankheit von Hühnern und Puten, aber auch viele andere Vögel erkranken daran. Werden verendete Tiere gefunden und die Krankheit identifiziert, gelten eine Stallpflicht für alle Geflügeltiere und für Legehennen haltende Betriebe ohne Packstelle ein Vermarktungsverbot der Eier.

 

Problem Eiervermarktung

Mit dem Fund eines an Geflügelpest verendeten Tieres werden Schutz- und Überwachungszonen (bisher Sperr- und Beobachtungsgebiete) durch die örtlichen Veterinärämter festgelegt. Die so genannte Schutzzone umfasst einen bis zu 3 km-Radius um den Fundort der an Geflügelpest verendeten bzw. erkrankten Tiere. Hier gilt ein absolutes Vermarktungsverbot für die Eier der Betriebe, die in diesem Bereich liegen. In der Überwachungszone, ein 10 km-Radius um den Fund, dürfen Eier mit einer Sondergenehmigung verkauft werden. Diese ermöglicht eine Vermarktung über die betriebseigene oder weist eine externe Packstelle zu. Die Sondergenehmigung ist beim Landkreis zu beantragen, in dem der Legehennenbetrieb liegt. Diese muss auch vorliegen, wenn Eier zu einer Brüterei oder in Verarbeitungsbetriebe transportiert werden, um z. B. Nudeln, Eierlikör, Backwaren, u. ä. herstellen zulassen.

Der zugewiesenen Packstelle darf kein Legehennenbetrieb angeschlossen sein, um eine Keimeinschleppung zu verhindern. Außerdem sind Transporte innerhalb der Schutz- und Überwachungszone kritisch zu betrachten.

Für Legehennenbetriebe mit maximal 350 Hühnern ist die Vermarktung der Eier ab Hof direkt an den Verbraucher/ die Verbraucherin möglich. Das Stempeln und Sortieren der Eier über eine Packstelle sind nicht gesetzlich vorgeschrieben und entfallen somit. Wenn in einer Überwachungszone die Eier wegen der Geflügelpest nicht vermarktet werden dürfen, müssen diese Betriebe einen Antrag beim LAVES stellen, um eine Codenummer zu erhalten. Wurde sie zugeteilt, können die Eier gestempelt und in der zugewiesenen Packstelle zur Vermarktung aufbereitet werden. Bis diese Punkte geregelt sind bzw. die Codenummer zugewiesen wurde, vergeht wertvolle Zeit und es entstehen Kosten. Für kleine Betriebe stellt sich häufig die Frage, ob es sich lohnt, diesen Weg zu beschreiten.

Bisher ist kein Fall bekannt, bei dem die Erreger der Geflügelpest über die Eier weitergegeben wurden. Doch wollen kleine Betriebe in diesen Fällen gesetzeskonform handeln, müssen sie entweder eine Codenummer beantragen und eine Packstelle finden, die ihre Eier aufbereitet. Alternativ bleibt nur die Vernichtung der Eier. Dies ist jedoch im Zuge der Verschwendung hochwertiger Lebensmittel zu hinterfragen.

 

Problem Freilandhaltung

„Eier aus Freilandhaltung“ stammen von Hühnern, die u. a. tagsüber uneingeschränkten Auslauf im Freien haben. Dies muss jedoch wegen der Stallpflicht unterbleiben, wenn im Umkreis von 10 km ein an Geflügelpest infiziertes bzw. verendetes Tier gefunden wird. Gilt die vom örtlichen Veterinäramt verhängte Sperrfrist maximal für 16 Wochen, dürfen die „Eier aus Freilandhaltung“ weiter als solche vermarktet werden, obwohl die Tiere keinen Auslauf haben (Übergangsregelung). Läuft sie über einen längeren Zeitraum, müssen die Eier als „Eier aus Bodenhaltung“ deklariert werden. Somit ist auch die Kennzeichnung auf den Verpackungen und den zu stempelnden Eiern zu ändern: Statt der „1“ als Codierung für die Freilandhaltung, muss nun ein „2“ für die Bodenhaltung angegeben werden bzw. die Bodenhaltung auf dem Karton genannt sein. Um bereits bedruckte Verpackungen weiterhin nutzen zu können, ist es zulässig, die „neuen“ Angaben über ein zusätzliches Etikett zu kennzeichnen. Das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) in Oldenburg erachtet nachstehenden Text als zulässig: „Vorübergehend zum Schutz unserer Freilandlegehennen Eier aus Bodenhaltung (mit Wintergartenauslauf) auf Grund angeordneter Stallpflicht“.

Die Verpflichtung, die Eier über eine Packstelle zu vermarkten, gibt es auf Grund der Aufstallungspflicht nicht.

 

Wir raten Ihnen, in jedem Fall Kontakt zu Ihrem örtlichen Veterinäramt aufzunehmen, wenn Ihr Betrieb von der Geflügelpest betroffen ist. Schildern Sie dort Ihre persönliche Situation und suchen Sie gemeinsam mit den Behördenvertretungen nach einer Lösung. Zahlreiche gesetzliche Vorgaben bzw. die Entscheidungen dazu besitzen Ermessensspielräume. Nutzen Sie diese Situation durch eine sachliche und fachlich fundierte Information!

 

In einem Gespräch mit Vertreterinnen des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz haben wir auf diese Problematik hingewiesen. Vor dem Hintergrund, dass die Politik „kleine Betriebe“ unterstützen will und dem Bekenntnis zu regionalen Produkten, zeigten wir die Situation für die landwirtschaftlichen Betriebe mit einer Legehennenzahl unter 350 Tieren auf. Uns wurde versichert, dass das Ministerium die Lage erkannt hat und handeln will. Dies geht jedoch nur über eine Eingabe an das Bundeslandwirtschaftsministerium, das wiederum das Anliegen auf EU-Ebene vortragen muss, da die gesetzlichen Vorgaben zur Regelung der Geflügelpest in einer EU-Verordnung festgelegt sind.

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