§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Vereinigung Norddeutscher Direktvermarkter e. V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Verden.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der landwirtschaftlichen Direktvermarktung in Norddeutschland.
- Der Zweck wird insbesondere erreicht durch:
- Bündelung der Interessen und Kräfte sowie Vertretung der Interessen der Norddeutschen Direktvermarkter
- Förderung der regionalen Zusammenarbeit der Direktvermarkter
- Organisation und Koordination des gemeinschaftlichen Absatzes von Direktvermarktungserzeugnissen
- Beratung und Förderung der Mitglieder
- Weiterbildung der Mitglieder
- Zusammenarbeit mit Verbänden, Vereinen, staatlichen und kommunalen Institutionen und sonstigenEinrichtungen, die sich der Förderung der Direktvermarktung verpflichtet fühlen
- Aufklärung der Öffentlichkeit bezüglich der Vorteile der landwirtschaftlichen Direktvermarktung
- Der Verein ist uneigennützig tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 3 Landesgruppen und regionale Gruppen
Es können regionale Gruppen und juristisch eigenständige Landesgruppen gegründet werden. Die Vereinigung erkennt die finanzielle, organisatorische und fachliche Selbstständigkeit an. Sie fördert die Zusammenarbeit.
§ 4 Vereinsmittel
- Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Spenden und sonstige Zuwendungen.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Landesgruppen und die Regionalgruppen können Mittel eigenständig verwalten.
- Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge und Umlagen erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung die eingezahlte Beiträge oder den Wert von Sacheinlagen nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch un-verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Ansprüche des Vereins gegenüber dem ausscheidenden Mitglied (fällige Beiträge, Umlagen u.ä.) bleiben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen.
§ 5 Mitgliedschaft
- Der Verein unterscheidet aktive und fördernde Mitglieder:
- Aktive Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen oder sonstige Personenvereinigungen werden, die Direktvermarkter oder Zulieferer im Sinne der von der Mitgliederversammlung beschlossenen „Definition: Landwirtschaftliche Direktvermarktung“ sind.Juristische Personen oder sonstige Personenvereinigungen müssen dem Verein schriftlich einen Vertreter benennen, der in Ihrem Namen verbindliche Erklärungen abgeben kann sowie das Stimmrecht ausübt.
- Fördernde Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen oder sonstige Personengemeinschaften werden, die den Vereinszweck fördern.
- Ein Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt über eine Beitrittserklärung, die an die Geschäftsstelle zu richten ist.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrags ist dem Antragsteller / der Antragstellerin schriftlich ohne Begründung mitzuteilen. Es ist dem Antragsteller / der Antragstellerin un-benommen, während einer Mitgliederversammlung einen Antrag auf Mitgliedschaft zu stellen.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Entscheidung über die Aufnahme folgt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die aktiven Mitglieder haben Rede-, Antrags- und Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen.
- Die Fördermitglieder haben das Recht auf Teilnahme an Mitgliederversammlungen mit Rede- und Antragsrecht.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen, sowie an der Erfüllung des Zwecks und der Ziele des Vereins mitzuwirken.
- Für jedes Mitglied besteht außerdem die Pflicht, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Vereinsbeiträge und sonstigen Umlagen termingemäß zu leisten.
- Die aktiven Mitglieder oder eine Gruppe von aktiven Mitgliedern haben das Recht, Geschäftsordnungen aufzustellen, um Kriterien für eine gemeinschaftliche Vermarktung festzulegen.
- Die aktiven Mitglieder haben entsprechend der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Geschäftsordnungen „Kriterien für eine gemeinschaftliche Vermarktung“ das Recht zur Teilnahme an den gemeinschaftlichen Vermarktungsaktivitäten.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Bei Mitgliedern, die juristische Personen oder Personenvereinigungen sind, kann sie auch durch den Verlust der Rechtsfähigkeit oder durch Auflösung beendet werden.
- Der Austritt ist nur zum Ende des laufenden Jahres zulässig. Er muss dem Verein bis spätestens zum 01. Oktober des Jahres schriftlich erklärt werden.
- Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein berechtigter Grund vorliegt, insbesondere ein Verstoß gegen die Satzung und andere Vereinsinteressen.
- Über den Ausschluss beschließt der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Der Vorstand muss den Ausschluss schriftlich begründen. Die schriftliche Begründung ist dem Mitglied zuzustellen.Das Mitglied kann hiergegen Widerspruch beim Vorstand einlegen, über den die nächste satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr muss vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder, wenn die Einberufung von einem 1/10 der Mitglieder schriftlich, per Fax oder per E-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung ist schriftlich, per Fax oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.
- Die Wahlperiode für die Vorstandsmitglieder läuft für 3 Jahre.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl eines Versammlungsleiters / einer Versammlungsleiterin
- Wahl und Abberufung des Vorstandes
- Die Wahl des 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden / der 2. Vorsitzendenerfolgt in der Regel im einjährigen Abstand für jeweils 3 Jahre
- Wahl von zwei Kassenprüfern / Kassenprüferinnen und eines Ersatz – Kassenprüfers / einer Ersatz – Kassenprüferin
- Jede/r Kassenprüfer/in prüft die Kasse für 2 Jahre. Der / die vor 2 Jahren gewählte Kassenprüfer/in scheidet nach der 2. Kassenprüfung aus diesem Amt aus. Im aktuellen Jahr der Mitgliederversammlung wählt sie eine/n Kassenprüfer/in für die kommenden beiden Jahre sowie eine/n Ersatzkassenprüfer/in
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
- Wahl und/oder Bestätigung von Arbeitskreisen bzw. Arbeitskreismitgliedern
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Geschäftsordnungen und die Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung wird von dem / der gewählten VersammlungsleiterIn geleitet.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.
- Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung ist zulässig und beschränkt auf eine Stimme. Die Bevollmächtigung ist der Versammlungsleitung vor Beginn der Versammlung in Schriftform vorzulegen.Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlussfassungen erfolgen durch Handaufheben, soweit nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder beantragt, schriftlich und geheim abzustimmen. Vorstandswahlen erfolgen schriftlich und geheim. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Änderung des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins kann nur mit Dreiviertelmehrheit aller Vereinsmitglieder beschlossen werden. Sind bei der hierfür einberufenen Versammlung weniger als Dreiviertel aller Mitglieder anwesend, so muss eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats ein berufen werden, die dann auf jeden Fall beschlussfähig ist. Auf letzteres ist in der Einladung hinzuweisen. Zu dieser Folgeversammlung gilt sinngemäß die Mehrheitsregelung für Satzungsänderungen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Protokolle zu fertigen, die vom Versammlungs-leiter und Protokollführer unterzeichnet werden.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem Stellvertreter/in und bildet damit den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
- VertreterInnen aus den Landesgruppen sollten im Vorstand vertreten sein.
- Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl oder Ersatzwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode vorzeitig aus, erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit.
- Vorstandsbeschlüsse werden in Sitzungen gefasst, die die/der Vorsitzende oder in deren Verhinderungsfall die Geschäftsführung einberuft und leitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Zur Beschlussfassung genügt eine einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Überwachung der Pflichten der Mitglieder
- Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes
- Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, Beschäftigte anzustellen oder Dritte zu beauftragen. Die/Der Geschäftsführer/in der Geschäftsstelle nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
- Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und auf Verlangen jedem Mitglied zugänglich zu machen.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Der Vorstand kann Arbeitskreise bilden, die ihm zuarbeiten.
- An den Vorstand können im Rahmen der Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller Vereinsmitglieder beschlossen werden. Ansonsten gilt § 8 (9).
- Diese Mitgliederversammlung legt gleichzeitig mit dem Auflösungsbeschluss auch die Liquidatoren fest.Erfolgt ein solcher Beschluss nicht, ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen.
- Das nach der Liquidation des Vereins vorhandene Vermögen wird ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet. Die Liquidatoren bestimmen dafür eine Organisation, die den Zielen des Vereins nahe steht.
Beschlossen durch die Gründungsversammlung am 08. November 2010. Geändert und einstimmig beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 16.01.2013.
Die Satzung als PDF - Datei finden Sie hier.